Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 27
Ausschuss für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin

(1) Der Ausschuss befaßt sich ausschließlich mit Angelegenheiten, die die Vertreterversammlung nach Gesetz oder Satzung wahrzunehmen und dem Ausschuss zugewiesen hat. Dazu gehören Fragen der Ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solche der Arbeitsmedizin. Als ständige Aufgabe obliegt dem Ausschuss, den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige die Arbeitssicherheit betreffende Regelungen vorzubereiten und zu beraten.

(2) Der Ausschuss entscheidet über den Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung des Geschäftsführers in den unter Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten Widerspruch erhebt (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36 a Abs. 1 SGB IV). Wird einem Widerspruch abgeholfen, so ist dem Ausschuss hierüber zu berichten.

(3) Der Ausschuss berät Beschlussentwürfe, die der Vorstand in den unter Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angelegenheiten oder einzelne Mitglieder nach § 11 Nr. 15 der Satzung der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorlegen und nimmt dazu vorbereitend Stellung.

(4) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Für jede Gruppe werden zwei Stellvertreter gewählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.