Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 28
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen

(1) Die Kasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe und berät die Unternehmer und Versicherten. Sie kann im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

(2) Die Aufsichtspersonen beraten die Unternehmer und die Versicherten in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB VII).

(3) Die Aufsichtspersonen üben ihre Überwachungstätigkeit im Rahmen des § 19 SGB VII aus.

(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern (Gemeinden) zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.