Historische SGV. NRW.

29 / 33

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 29
Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Unternehmer (Gemeinden) haben die nach § 22 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Sicherheitsbeauftragen zu bestellen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie dem unfallsicheren Verhalten der Versicherten zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.