Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 33
Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 der Satzung werden die Selbstverwaltungsorgane der Kasse bis zur Durchführung der nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung durch Zusammenlegung der bis zum Inkrafttreten der Satzung bestehenden Selbstverwaltungsorgane der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe gebildet. Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie deren Stellvertreter sind gemäß § 8 der Satzung für die Übergangszeit neu zu wählen.

(2) Die bei Inkrafttreten der Satzung von den Vertreterversammlungen der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe bereits beschlossenen Haushaltspläne für das laufende Geschäftsjahr bleiben verbindlich.

(3) Bis zum 31.12.2004 wird in Münster eine Verwaltungsstelle unterhalten. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hat die Vertreterversammlung darüber zu beschließen, ob unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Belange eine Auflösung der Verwaltungsstelle erfolgt. Für den Fall des weiteren Betriebes der Verwaltungsstelle ist danach alle drei Jahre über deren Auflösung zu beschließen. Der Beschluss über eine Auflösung der Verwaltungsstelle kann abweichend von § 32 der Satzung mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung gefasst werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.