Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4 (Fn 2)
Testpflicht

(1) Für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten gilt eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend den nachfolgenden Regelungen:

1. Krankenhäuser,

2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind, zählen,

5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und

6. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

(2) Die Testpflicht ist zu erfüllen von

1. Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen tätigen Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche, in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 von nicht immunisierten Personen täglich vor Beginn der Tätigkeit,

1a. immunisierten Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 tätigen Personen abweichend von Nummer 1 ebenfalls täglich vor Beginn der Tätigkeit, wenn sie innerhalb der letzten fünf Tage engen persönlichen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person hatten, und es sich nicht um einen beruflichen Kontakt zu einer der unter Nummer 2 genannten Personen bei Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen gehandelt hat,

2. den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, bei Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 5 bei der Aufnahme oder bei Einrichtungswechsel innerhalb von 24 Stunden vor dem Einrichtungswechsel in der bisherigen Einrichtung, im Übrigen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, soweit nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen (Begleitung Sterbender oder ähnliches) einer vorherigen Testung entgegenstehen,

3. Besucherinnen und Besuchern und anderen Personen, die die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen vor dem Betreten.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen. In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 kann auf einen Test verzichtet werden, sofern die Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind. Zudem kann die Leitung von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 einen Verzicht auf die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzern von solchen Teilbereichen der Einrichtungen anordnen, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb getrennt sind, dass die Leitung einen Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert sieht. Der Verzicht auf die Testpflicht gilt in diesem Fall auch für erforderliche Begleitpersonen. Weitere abweichende Regelungen für bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden.“

(3) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen.

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten. Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.

(5) In Justizvollzugsanstalten und Krankenhäusern, in denen strafrechtsbezogene Unterbringungen vollzogen werden (psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten), ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit Kontakt zur untergebrachten Person durchführen, ohne Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Betretung oder Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angebote und Einrichtungen durch die für das Angebot oder die Einrichtung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. April 2022 (GV. NRW. S. 360a); geändert durch Verordnung vom 27. April 2022 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 29. April 2022; Verordnung vom 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582a), in Kraft getreten am 5. Mai 2022; Verordnung vom 24. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728a), in Kraft getreten am 26. Mai 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; Verordnung vom 28. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828a, ber. S. 876), in Kraft getreten am 8. August 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 27. April 2022 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 29. April 2022; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582a), in Kraft getreten am 5. Mai 2022; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Absatz 2 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.

Fn 3

§ 6: geändert durch Verordnung vom 27. April 2022 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 29. April 2022; geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728a), in Kraft getreten am 26. Mai 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.

Fn 4

§ 4a eingefügt durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828a, ber. S. 876), in Kraft getreten am 8. August 2022.