Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Körperschaft des öffentlichen Rechts

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).