Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Mitglieder der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim durch Briefwahl gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern.

(2) Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Mitglieder der Hauptversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt 2
Wahlen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).