Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind:

1. in der Wahlgruppe 1

a) natürliche Personen, die im Eigentum, in Nutznießung oder in Pacht einen landwirtschaftlichen Betrieb oder in ähnlicher Weise ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften, wenn für den Betrieb oder das Grundstück eine Umlagepflicht besteht oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Fall der forstlichen Nutzung mindestens 10 Hektar und im Fall der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind, und

b) die mittätigen Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der nach Buchstabe a Wahlberechtigten und die bei diesen voll mitarbeitenden einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Familienangehörigen sowie

2. in der Wahlgruppe 2

die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Wahlgruppe 1 angehören.

(2) Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind, dass die Personen am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. geschäftsfähig sind,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates im Sinn des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen sowie

4. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ansässig sind.

(3) Wahlberechtigt in der Wahlgruppe 1 ist auch eine juristische Person, die seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bewirtschaftet.

(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die

1. infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder

2. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).