Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(2) Gewählte sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amt, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).