Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Wahlbezirke

(1) Wahlbezirke sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Mehrere benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

(4) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5) Das Nähere bestimmen die Satzungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).