Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Durchführung der Wahl

(1) Wahlleitung ist die Geschäftsführung der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.

(2) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr zu bestellenden Beisitzenden. Für die Beisitzenden sind Stellvertretungen zu bestellen. Zwei Beisitzende und ihre Stellvertretungen müssen der Wahlgruppe 1, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und ihre oder seine Stellvertretung der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Für jeden Wahlbezirk ernennt die Wahlleitung einen oder, bei Bedarf, mehrere Wahlvorstände.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und einer Stellvertretung, die von der Wahlleitung durch mündliche oder schriftliche Erklärung zu verpflichten sind, drei Beisitzenden sowie drei Schriftführenden. Im Bedarfsfall können auch für die Beisitzenden und Schriftführenden Stellvertretungen bestellt werden. Beisitzende, Schriftführende und deren Stellvertretungen müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein. Von den Beisitzenden, den Schriftführenden und deren Stellvertretungen müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.

(5) Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und der Wahlgruppe 2.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für jede Bewerbung und jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind.

(7) Von den im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerbungen entfallenden Stimmen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zustehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).