Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Einsprüche

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, beschließt der Hauptausschuss. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche gegen die Wahl insgesamt entscheidet das Ministerium nach der gemäß § 26 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).