Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Wahlzeit

(1) Die Mitglieder der Hauptversammlung werden für sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung festzusetzenden Reihenfolge der Wahlbezirke ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis neu gewählt worden ist.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).