Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Ruhen des Wahlrechts

Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Hauptversammlung.

Abschnitt 3
Berufene Mitglieder

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).