Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 19
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer

(1) Die Hauptversammlung wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer für sechs Jahre. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer dienstvorgesetzt.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Hauptausschuss bestellt eine Geschäftsbereichsleitung zur ständigen Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(6) Bekanntmachungen der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter erfolgen in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer. Die Bekanntmachungen können auch durch einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer erfolgen. In diesem Fall ist der vollständige Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).