Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Kreisstellen

(1) Die Untergliederung der Landwirtschaftskammer ist die Kreisstelle.

(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Hauptversammlung ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen. Die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören.

(3) Die Kreisstelle führt die ihr durch die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben aus.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle wird im Benehmen mit dieser vom Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis gemäß § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle kann gleichzeitig die Aufgaben mehrerer Kreisstellen wahrnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).