Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23
Haushaltsplan

(1) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, gilt der Haushaltsplan als genehmigt.

(2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.

(3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Teil 4
Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731).