Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 4

(1) Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale ist verpflichtet, in die Rechtsverhältnisse zu allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar einzutreten. Für die übernommenen Arbeitsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen weiter. Dies gilt nicht für Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

(2) Die am 31. Dezember 1991 bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Wahlrecht, ob anstelle der bisherigen, nach Absatz 1 weitergeltenden Arbeitsbedingungen künftig die für nach dem 31. Dezember 1991 eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Westdeutschen Landesbank Girozentrale geltenden Bedingungen, insbesondere die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken und die sonstigen Leistungen bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in der jeweils geltenden Fassung, auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für die Gesamtheit der Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Westdeutschen Landesbank Girozentrale bis zum 31. Dezember 1993 ausgeübt werden. Hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt Absatz 3.

(3) Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale ist verpflichtet, alle am 31. Dezember 1991 bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzelvertraglich so zu stellen, als würde ihre Versicherung im Rahmen der Zusatzversorgungsregelung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach der jeweils geltenden Satzung fortgeführt. Der zur Zeit unterschiedlichen Besteuerung der Einkünfte aus Bankversorgungsverträgen einerseits und der Einkünfte aus der Zusatzversorgungsregelung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder andererseits hat die Westdeutsche Landesbank Girozentrale durch eine pauschalierte Abgeltung Rechnung zu tragen, deren Einzelheiten in einem Geschäftsbesorgungsvertrag zu regeln sind. Im Versorgungsfall wird die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angerechnet. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Wartezeit gemäß der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder am 1. Januar 1992 noch nicht erfüllt haben und die sich für die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses nach den Arbeitsbedingungen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale gemäß Absatz 2 entscheiden, tritt anstelle der Regelung der Sätze 1 und 2 die jeweils gültige Alters- und Hinterbliebenenversorgungsregelung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale.

(4) Die Wohnungsbauförderungsanstalt wird personalvertretungsrechtlich jeweils Teil der nach § 1 Abs. 3 LPVG für selbständig erklärten Dienststellen. Die amtierenden Personalräte der Westdeutschen Landesbank Girozentrale werden die Interessen der übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit wahrnehmen. Bis zur Neuwahl des Personalrates der Westdeutschen Landesbank Girozentrale bleibt der bisherige Personalrat der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen für die übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten des § 72 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG und in den Fällen der Anhörung nach § 75 Nr. 5 und 6 LPVG zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 561, geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 237.

Fn 3

siehe Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) vom 18. 12. 1991 (I) - SGV. NW. 237 -.

Fn 4

§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007.