Historische SGV. NRW.

 1 / 7

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse erhalten nach näherer Bestimmung dieser Entschädigungsregelung.

1. Erstattung der aus Anlass von Reisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verband entstandenen baren Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV)

2. Ersatz des Verdienstausfalles (§ 41 Abs. 2 SGB IV)

3. Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 SGB IV)

(2) Auf die nach dieser Entschädigungsregelung zu erbringenden Leistungen werden vergleichbare Leistungen angerechnet, auf die gegen Dritte wegen der nach dieser Regelung zu entschädigenden Tätigkeit Ansprüche bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 641, geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW.

Fn 2

§ 4 u. § 5 geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2002.