Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW.

 

§ 2
Erstattung der baren Auslagen

(1) Bei Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz –LRKG) in der jeweils gültigen Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen, in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit bare Auslagen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.

(3) Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 641, geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW.

Fn 2

§ 4 u. § 5 geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2002.