Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 2)
Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder – im Vertretungsfall die Stellvertreter – für jeden Kalendertag einer Sitzung als Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) einen Betrag von 52 Euro (Sitzungsgeld).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen die nachstehenden Pauschbeträge für Zeitaufwand:
1. Vorsitzende/Vorsitzender der Vertreterversammlung 103 Euro monatlich
2. Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes 358 Euro monatlich.
(3) Die Stellvertreter der nach Abs. 2 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.
(4) Die Pauschbeträge nach den Absätzen 2 und 3 werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.
GV. NRW. 1999 S. 641, geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25). Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW. |
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§ 4 u. § 5 geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |