Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW.

 

§ 5 (Fn 2)
Zahlweg, Vorschusszahlung

(1) Die Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem Geldinstitut.

(2) Auf Antrag wird den nach dieser Entschädigungsregelung Anspruchsberechtigten ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 150 Euro gewährt. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane wird auf Antrag ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 300 Euro gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 641, geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Übergang des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in die Unfallkasse NRW.

Fn 2

§ 4 u. § 5 geändert am 30.10. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2002.