Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Vergrämung eines Wolfes mit unerwünschtem Verhalten

(1) Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Interesse der Gesundheit des Menschen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten liegt vor, wenn sich ein Wolf mehrfach

1. einem Menschen, der sich weder in einem Fahrzeug noch auf einem Hochsitz aufhält, auf eine Entfernung von unter 30 Metern nähert oder diesen in einer Entfernung von unter 30 Metern duldet und es sich nicht um einen Welpen handelt,

2. in einer Entfernung von unter 30 Metern zu von Menschen genutzten Gebäuden aufhält oder

3. innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen aufhält

und sich nicht verscheuchen lässt.

(3) Zum Schutz von Weidetieren oder Gehegewild ist es abweichend von Absatz 1 der Tierhalterin oder dem Tierhalter gestattet, einen Wolf, der sich nicht verscheuchen lässt (unerwünschtes Verhalten im Hinblick auf Weidetiere und Gehegewild), zu vergrämen.

(4) Das Vorliegen eines unerwünschten Verhaltens im Sinne der Absätze 2 und 3 muss durch Dokumente des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz belegt sein. Eine erfolgte Vergrämung ist der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde durch die vergrämende Person unter Angabe der Anzahl der vergrämten Wölfe sowie des genauen Ortes und Datums der Vergrämung und der angewandten Methode zu melden.

(5) Zur Vergrämung zugelassen sind alle geeigneten Methoden und Geräte, einschließlich Gummigeschossen, Warn- oder Schreckschüssen, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen, sowie akustische, elektrische oder elektronische Geräte, sofern dem Wolf hierdurch keine Verletzungen zugefügt werden, die über kleine Hautwunden oder Hämatome hinausgehen. Geeignete, nicht letal wirkende Geschosse sind die zur Wildtiervergrämung bestimmten zylindrischen, hohlen Weichgummigeschosse, faserige Weichgummigeschosse oder vergleichbare Gummigeschosse, die aus Jagdwaffen verschossen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. April 2022 (GV. NRW. S. 460).