Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Wahlvorstand

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. Bei Sparkassen mit weniger als 30 ständig beschäftigten Dienstkräften kann der Wahlvorstand aus einer Person bestehen.

(2) Kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, den Wahlvorstand.

(3) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).