Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 15

§ 3
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstkräfte der Sparkasse, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlberechtigt sind nicht

1. Dienstkräfte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

2. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes,

3. Dienstkräfte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

4. Dienstkräfte, die am Wahltag seit mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,

5. Dienstkräfte, die sich am Wahltag bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).