Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so sind abweichend von Satz 1 diejenigen Wahlberechtigten wählbar, die seit Bestehen der Sparkasse bei ihr beschäftigt sind.

(2) Wählbar ist nicht, wer

1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,

2. am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist oder

3. Vertreterin oder Vertreter nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b des Sparkassengesetzes ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).