Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Im Wahlausschreiben ist neben Ort und Tag seines Erlasses anzugeben

1. die Zahl der Dienstkräfte, die von der Personalversammlung für den Verwaltungsrat vorgeschlagen werden müssen; hierbei ist auszugehen von der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der ständig Beschäftigten,

2. Anteile der Geschlechter innerhalb der Sparkasse mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Sparkasse entsprechend in der Vorschlagsliste vertreten sein sollen,

3. wo und wann das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Dienstkräfte, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,

6. der Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag Namen für mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten soll,

7. der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes),

8. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

9. dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

10. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

11. der Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

12. dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist und

13. der Ort und der Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).