Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigten Dienstkräfte auf Grund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. § 14 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 15 bis 17 und § 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Die wählende Person kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, wie der Vertretung des Trägers vorzuschlagen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).