Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Aufbewahrung von Unterlagen, Kostentragung

(1) Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Sparkasse.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).