Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Aufgaben des Jugendamtes im Kinderschutzverfahren

(1) Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdungen. Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages wirkt das Jugendamt gemeinsam mit anderen, dem Kindeswohl dienenden Institutionen und Professionen gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz zusammen. Die Regelungen nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz bleiben unberührt.

(2) Das Jugendamt stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass Informationen über mögliche Gefährdungen von Kindern oder Jugendlichen zu jeder Zeit aufgenommen und bearbeitet werden. Es sorgt dafür, dass ein unverzügliches Handeln sichergestellt ist, um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu begegnen.

(3) Das Jugendamt beteiligt Kinder und Jugendliche bei der Gefährdungseinschätzung und im gesamten Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife, soweit hierdurch der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieser jugendlichen Person nicht in Frage gestellt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).