Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

5 / 19

§ 5
Fachliche Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 79a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Sie sollen dabei als Mindeststandard die fachlichen Empfehlungen „Empfehlung Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlungen für die Jugendämter“ der nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde in ihrer im Dezember 2020 veröffentlichten, beziehungsweise nach Maßgabe des Absatzes 3 weiterentwickelten Fassung, berücksichtigen.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 haben die Jugendämter insbesondere die Beachtung folgender Verfahrensstandards sicherzustellen:

1. die geeignete fachliche Qualifikation der Fachkräfte im Jugendamt gemäß § 72 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2. das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte im Wege eines Mehraugenprinzips und

3. die schriftliche oder elektronische Dokumentation des zum jeweiligen Zeitpunkt festgestellten Gefährdungsrisikos für das betroffene Kind oder die betroffene jugendliche Person und der diese Risikobewertung tragenden tatsächlichen Umstände.

(3) Die Landesjugendämter überprüfen die fachlichen Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre und entwickeln diese im Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde bedarfsgerecht weiter. Dabei sollen Erkenntnisse aus den Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 8 berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).