Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8 (Fn 2)
Qualitätsentwicklungsverfahren

(1) Die nach § 6 zuständige Stelle unterstützt die Anwendung der fachlichen Empfehlungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Qualitätsentwicklung gemäß § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einem verbindlichen Verfahren (Qualitätsentwicklungsverfahren). Das Qualitätsentwicklungsverfahren besteht aus einer Evaluation und fachlichen Einordnung von konkreten Fallanalysen bereits abgeschlossener Sachverhalte sowie von Merkmalen zur Strukturqualität. Darauf aufbauend sollen Beratungsprozesse erfolgen. Das Qualitätsentwicklungsverfahren wird gemeinsam von den Jugendämtern und der nach § 6 zuständigen Stelle durchgeführt. Das Nähere zur Ausgestaltung des Qualitätsentwicklungsverfahrens regelt die nach § 6 zuständige Stelle in Abstimmung mit der obersten Landesjugendbehörde.

(2) Das Qualitätsentwicklungsverfahren wird wiederkehrend alle fünf Jahre durchgeführt. In einem Turnus von fünf Jahren sollen Qualitätsentwicklungsverfahren in allen Jugendämtern durchgeführt werden.

(3) Die Auswahl der konkreten Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren erfolgt ausschließlich durch das Jugendamt. Die Auswahl soll einer möglichst repräsentativen Stichprobe der durchgeführten Gefährdungseinschätzungen der vergangenen fünf Jahre entsprechen. Sie umfasst deshalb sowohl zielgerichtet als auch zufällig ausgewählte Gegenstände.

(4) Die Durchführung eines Qualitätsentwicklungsverfahrens ist darüber hinaus auch ohne Rücksicht auf den Turnus zulässig, sofern ein Jugendamt oder die zuständige Stelle nach § 6 dies im Einzelfall anregt.

(5) Die nach § 6 zuständige Stelle erstellt über jedes Qualitätsentwicklungsverfahren einen Bericht, der dem Jugendamt vorgelegt wird. Zu den Erkenntnissen des Berichtes und daraus resultierenden Umsetzungsvorschlägen soll die Verwaltung des Jugendamtes im örtlichen Jugendhilfeausschuss berichten.

(6) Die nach § 6 zuständige Stelle veröffentlicht wiederkehrend alle fünf Jahre einen auswertenden Bericht aller in diesem Zeitraum durchgeführten Qualitätsentwicklungsverfahren in anonymisierter Form.

Teil 4
Interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).