Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Pflegekinderhilfe

(1) Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen entwickeln die Landesjugendämter Empfehlungen gemäß § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Jugendämter.

(2) Die Landesjugendämter überprüfen die Empfehlungen anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre, und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. An diesem Prozess wird auch die oberste Landesjugendbehörde beteiligt.

(3) Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien nach § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder die jugendliche Person vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).