Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Schutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Nach den Maßgaben der Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dieses Gesetzes ist in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ein Konzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zu deren Schutz vor Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen oder auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung hinzuwirken sowie die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen (Kinderschutzkonzept). Dieses Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.

(2) Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben im Rahmen des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Schutzkonzeptes vor Gewalt zu gewährleisten. In Vereinbarungen der Jugendämter mit den Trägern ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

(3) Die Träger von Einrichtungen oder Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, wirken auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Kinderschutzkonzeptes hin, sofern sie Förderung aus Landesmitteln gemäß § 16 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes beantragen oder bereits erhalten.

(4) Kindertagespflegepersonen haben auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte von Kindern zu gewährleisten. Sie haben in allen Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor Gewalt einen Anspruch auf Beratung. In Vereinbarungen der Jugendämter mit den Kindertagespflegepersonen ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

(5) Die Träger von außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich wirken auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Kinderschutzkonzeptes in den Angeboten hin und streben eine Verzahnung mit in den Primarschulen bestehenden oder zu entwickelnden Schutzkonzepten gegen Gewalt an.

(6) Die Umsetzung von Kinderschutzkonzepten nach den Absätzen 2 bis 5 soll in den Einrichtungen und Angeboten durch die Träger fachlich beraten und durch Qualifizierungsangebote unterstützt werden. Die oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen und den Verbänden der Träger unter Beteiligung der Landesjugendämter Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung für Kinderschutzkonzepte.

Teil 6
Belastungsausgleich und Förderung durch das Land

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).