Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Belastungsausgleich durch das Land

(1) Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9 geregelten Aufgaben wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, gewährt.

(2) Der finanzielle Ausgleich beträgt im Jahr 2022 45 794 944 Euro, im Jahr 2023 69 098 724 Euro und in den darauffolgenden Jahren jeweils 69 505 033 Euro. Die Höhe des jeweiligen Aufwandes und die für die Berechnung getroffenen Annahmen ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist (Anlage).

(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 wird auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich für die Aufgaben nach § 5 aus der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2020. Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich für die Aufgaben nach § 9 aus der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2020. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 wird dabei bei den Personalkosten ein Sockel in Höhe von 0,5 Vollzeitäquivalenten angesetzt, sofern der Anteil unter diesen Wert absinkt. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 und 5 wird dabei bei den Sachkosten ein Sockel in Höhe von 5 000 Euro angesetzt, sofern der Anteil unter diesen Wert absinkt.

(4) Der Ausgleich erfolgt zum 30. Juni des betreffenden Jahres. Davon abweichend wird der Ausgleich für das Jahr 2022 am 30. September 2022 ausgezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).