Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Überprüfung der Kostenfolgeabschätzung

(1) Zuständige Behörde nach § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist die oberste Landesjugendbehörde.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde überprüft nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Kostenfolgeabschätzung und die gesamten Auswirkungen dieses Gesetzes zum 30. Juni 2024 und danach wiederkehrend alle drei Jahre. Im Übrigen gilt § 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes. Über den Belastungsausgleich ist zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich deshalb grob unangemessen ist.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Verteilschlüssel gemäß § 12 Absatz 3 an die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen anzupassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).