Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Erprobung innovativer Maßnahmen im Kinderschutz

(1) Das Land setzt sich für die innovative Weiterentwicklung des Kinderschutzes ein. Zur modellhaften Erprobung von Maßnahmen, insbesondere zur Sicherung und Weiterentwicklung der Prozess- und Strukturqualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, kann die Oberste Landesjugendbehörde hierzu Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen. Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

(2) Sofern die Erkenntnisse aus Maßnahmen nach Absatz 1 geeignet sind, können diese insbesondere im Rahmen von Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 8 sowie bei der Weiterentwicklung von Empfehlungen nach § 5 Absatz 3 von den zuständigen Stellen berücksichtigt werden.

Teil 7
Datenschutz, Berichtswesen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).