Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 2 (Fn 4)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Die Prüfer/Prüferinnen sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Jedem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter/eine Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft aus dem beruflichen Bildungswesen an. Mindestens ein Mitglied soll als Lehrkraft in Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder erfahren sein. Die Mitglieder haben je einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.

(5) Die Lehrkräfte im Sinne des Absatz 2 werden nach Anhören der Veranstalter von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt (§ 40 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 28; geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. Februar 2000.

Fn 4

§§ 1, 2, 8 und 11 geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.