Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 12
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten
Inhalte.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern, die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführt sind, fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

(5) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind ihnen auf Antrag von der zuständigen Stelle die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 28; geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. Februar 2000.

Fn 4

§§ 1, 2, 8 und 11 geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.