Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, so teilt der/die Aufsichtführende dies dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der/die Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss kann entsprechend der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert 0 bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

(4) Für die praktische Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 28; geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. Februar 2000.

Fn 4

§§ 1, 2, 8 und 11 geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.