Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 19
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Die Prüfungsleistungen im praktischen Teil der Prüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut
100 - 87,5 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut
unter 87,5 - 75,0 Punkte

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend
unter 75,0 - 62,5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht = ausreichend
unter 62,5 - 50,0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft
unter 50,0 - 25,0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend
unter 25,0 - 0 Punkte

(3) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 28; geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. Februar 2000.

Fn 4

§§ 1, 2, 8 und 11 geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.