Historische SGV. NRW.

20 / 27

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bezeichnet; eine Note wird nicht erteilt.

(2) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin vor dem praktischen Teil das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil bekanntzugeben.

(3) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens jeweils 50 Punkte erreicht worden sind.

(5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung (bestanden/nicht bestanden) ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse.

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 28; geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. Februar 2000.

Fn 4

§§ 1, 2, 8 und 11 geändert durch Art. 4 VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602, ber. 2007 S. 105), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.