Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

 

§ 10 (Fn 3)
Begleitunterricht und Übungen

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen planmäßigen Unterricht und durch Übungen ergänzt.

(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und -verarbeitung. Ferner ist ein Überblick über Staatsrecht, allgemeines Dienstrecht und Gerichtsverfassungsrecht zu vermitteln.

(3) In den Übungen werden praktische Fälle aus den künftigen Arbeitsgebieten der Anwärterinnen und Anwärter behandelt, die anhand von Akten und Vordrucken gemeinsam mündlich erörtert werden. Im Rahmen des Begleitunterrichts und der Übungen sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Auf den Unterricht und die Übungen sind wöchentlich mindestens durchschnittlich sechs Stunden zu verwenden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht und die Übungen landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt werden. Sie können ferner mit Genehmigung des Justizministeriums vereinbaren, dass der Unterricht und die Übungen abweichend von Satz 1 in Blockform durchgeführt werden.

(5) Das Nähere bestimmt die Ausbildungsleitung; sie bestellt die Unterrichtsleitung sowie die Lehrkräfte. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den Begleitunterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. § 8 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Das Justizministerium kann die Durchführung des Begleitunterrichts und der Übungen dem Ausbildungszentrum der Justiz übertragen. In diesem Fall entscheidet dessen Leiterin oder Leiter darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht und die Übungen stattfinden und inwieweit dies in Blockform geschieht; Absatz 4 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz in diesem Fall die weiteren Einzelheiten der Unterrichtsgestaltung und -durchführung und verteilt die Unterrichtsaufgaben auf die Lehrkräfte des Ausbildungszentrums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.