Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

 

§ 12 (Fn 3)
Zeugnisse

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu beurteilen

a) am Ende des ersten und des dritten bis fünften Ausbildungsabschnitts (§ 7a) und c)) durch die Leitung der Beschäftigungsbehörde,

b) am Ende des zweiten und des sechsten Ausbildungsabschnitts (§ 7 b) und d)) durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,

c) am Ende des Begleitunterrichts (§ 10) nach dem ersten sowie nach dem dritten bis fünften Ausbildungsabschnitt durch die Unterrichtsleitung, im Falle des § 10 Abs. 6 durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.

(2) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so sind diese zu besprechen. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters - dem Oberlandesgericht zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.