Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes, der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss der Rahmenlehrplan gemäß den in Anlage 1 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vermittelt werden. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ beziehungsweise „Rettungssanitäter“ ab.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungshelferin“ beziehungsweise „Rettungshelfer“ ab.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).