Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, einschließlich der erfolgreich absolvierten Prüfung zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes, als Voraussetzung zur Teilnahme an den weiteren Ausbildungsabschnitten,

2. eine klinisch-praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung gemäß § 4 Absatz 4 und nach Anlage 5 im Umfang von 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten,

3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 8 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und in Verantwortung einer benannten Praxis­anleiterin beziehungsweise eines benannten Praxisanleiters gemäß § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen benannten Person, die mindestens eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzt, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen,

4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist, und

5. die Prüfung.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine theoretisch-praktische Ausbildung einschließlich Prüfung nach § 6 Absatz 2 von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 2 und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 9 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und in Verantwortung einer benannten Person, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen.

(3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die praktischen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 müssen nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in geeigneter Form nach den Anlagen 3, 4, 7, 10, 11 und 12 zu dokumentieren.

(5) Die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen zu maximal 30 Prozent des zeitlichen Umfangs im Wege des synchronen Fernunterrichts erteilt werden. Das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).