Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, und für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretisch-praktische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitz des Prüfungsausschusses,

2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Ausbildungsstätte,

3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige oder Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(5) Der Vorsitz setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).