Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10
Benotung der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung sowie die Leistungen im fachpraktischen Teil der Prüfung werden jeweils wie folgt benotet:

1. „sehr gut“, Note 1, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. „gut“, Note 2, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. „befriedigend“, Note 3, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“, Note 4, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. „mangelhaft“, Note 5, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder

6. „ungenügend“, Note 6, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der zwei Mitglieder aus Satz 1 im Benehmen mit diesen die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(3) Für die Bewertung des fachpraktischen Teils der Prüfung bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren Benotung die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Der fachpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten der Fallbeispiele die Gesamtnote für den fachpraktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma, die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:

1. „sehr gut“, Note 1, bei einem Wert von 1,0 bis 1,4,

2. „gut“, Note 2, bei einem Wert von 1,5 bis 2,4,

3. „befriedigend“, Note 3, bei einem Wert von 2,5 bis 3,4,

4. „ausreichend“, Note 4, bei einem Wert von 3,5 bis 4,4,

5. „mangelhaft“, Note 5, bei einem Wert von 4,5 bis 5,4 oder

6. „ungenügend“, Note 6, bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.

(4) Die Note des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Gesamtnote des fachpraktischen Teils der Prüfung werden für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach dem Muster der Anlage 16 ausgewiesen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.

(5) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch in nur einem Fall des fachpraktischen Teils der Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung der Patientin oder des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Teil der Prüfung zur Folge.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).