Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht von maximal zwei Zeitstunden Dauer zu fertigen. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist vonmindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und zu benoten. Sie umfasst folgende Bereiche:

1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei-Helfer-Verfahren),

2. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes,

3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich der Notfallrettung.

Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von den Prüferinnen und Prüfern im Beisein des Vorsitzes abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen.

(5) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Prüfung.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(7) Die Prüfung findet grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 74, geändert durch § 19 der RettHelfAPO v. 9.6.2000 (GV. NRW. S. 520), Artikel 36 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 70 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 36 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Februar 2000.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 9.6.2000 (GV. NRW. S. 520); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

§ 15 geändert durch Artikel 36 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 20 angefügt durch Artikel 70 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 36 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.