Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 16
Anerkennung von Ausbildungen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.

(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nach Absatz 2 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.

(4) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs.2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.

(5) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 74, geändert durch § 19 der RettHelfAPO v. 9.6.2000 (GV. NRW. S. 520), Artikel 36 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 70 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 36 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Februar 2000.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 9.6.2000 (GV. NRW. S. 520); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

§ 15 geändert durch Artikel 36 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 20 angefügt durch Artikel 70 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 36 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.